Richtlinien für die Tätigkeit des Seniorenbeirates
der Samtgemeinde Sittensen vom 22. Februar 2011
§ 1 Name und Sitz
Name: Seniorenbeirat der Samtgemeinde Sittensen.
Sitz: Sittensen.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat übernimmt die Aufgabe, sich für die Mitwirkung der älteren Menschen
(über 60 Jahre) am Leben in der Gemeinschaft einzusetzen und damit der Gefahr der Isolie
rung im Alter entgegenzuwirken. Er nimmt selbst keine Aufgaben der Altenhilfe wahr,
sondern berät und unterstützt die Samtgemeinde sowie die Träger der freien Wohl
fahrtspflege bei den vielfältigen Aufgaben der Altenhilfe:
1.1 Vertretung der Belange der älteren Menschen gegenüber allen zuständigen Stellen und
Trägem, die sich auf dem Gebiet der Altenhilfe betätigen.
1.2 Mitwirkung bei der Planung und Durchfiihrung von Maßnahmen der Altenhilfe.
1.3 Verbindung zu Seniorenheimen und -unterkünften sowie Kontaktpflege, insbesondere
Zusammenarbeit mit den Heimfürsprechern.
1.4 Unterrichtung der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme der älteren Menschen.
(2) Der Seniorenbeirat hat das Recht, im Rahmen seines Aufgabenbereiches nach Absatz 1
seine einzelnen Aufgaben und Tätigkeiten selbst zu bestimmen. Er kann sich dafür im
Rahmen dieser Richtlinien eine Geschäftsordnung geben.
(3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist der Seniorenbeirat an Weisungen nicht
gebunden. Er wird vom zuständigen Amt der Samtgemeinde Sittensen bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.
§ 3 Zusammensetzung des Seniorenbeirates
(1) Der Seniorenbeirat setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben und nicht mehr im Erwerbsleben stehen. Sie nehmen ihre Aufgaben gern. § 2 dieser
Richtlinien parteipolitisch neutral wahr.
(2) Dem Seniorenbeirat gehören mindestens 7 höchstens 15 Mitglieder an. Er setzt sich aus
Vertretern der Kirchengemeinden und verschiedenen Organisationen und Verbänden
zusammen.
(3) Die Vertreter(innen) werden von der jeweiligen Institution benannt.
(4) Wenn eine Institution ihr Benennungsrecht nicht in Anspruch nimmt, bleibt der Platz
unbesetzt.
(5) Im Falle des Ausscheidens eines Beiratsmitgliedes benennt die entsendende Institution
eine(n) Nachfolger(in).
§ 4 Amtszeit
(1) Die Amtszeit des Seniorenbeirates beträgt vier Jahre. Die Benennung der Mitglieder :für
die erste Amtsperiode ist spätestens drei Monate nach Unterzeichnung dieser Richtlinie
vorzunehmen. Die Amtszeit beginnt mit der konstituierenden Sitzung.
(2) Jedes Mitglied des Seniorenbeirates kann nach Ablauf der Amtszeit erneut benannt
werden.
§ 5 Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden nicht formell zu ehrenamtlicher Tätigkeit
verpflichtet. Sie sind an Weisungen nicht gebunden und arbeiten unentgeltlich.
(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates haben als Sitzungsteilnehmer (§ 7) und bei
Tätigkeiten und Veranstaltungen im Auftrage der Samtgemeinde Sittensen
Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie andere :für die Samtgemeinde tätige
Personen (z.B. hinzugewählte Mitglieder).
§ 6 Geschäftsführung
(1) Der Seniorenbeirat wählt :für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte eine(n) Vorsit
zende(n), zwei Stellvertreter(innen) und einen Schriftführer/in). Diese vier bilden den
geschäftsführenden Vorstand des Seniorenbeirates.
Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit der Mitglieder des Seniorenbeirates.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des
Seniorenbeirates vor und führt dessen Beschlüsse durch. Das zuständige Amt im Rathaus
der Samtgemeinde Sittensen leistet Verwaltungshilfe.
(3) Der/Die Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat nach außen. Im Verhinderungsfall stehen
diese Befugnisse dem/den Stellvertreter(innen) zu. Die Mitwirkung des Seniorenbeirates in
den Gremien der Samtgemeinde bestimmt sich nach den Vorschriften der NGO.
(4) Der geschäftsführende Vorstand führt seine Tätigkeit nach Ablauf der Amtszeit bis zur
Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes der neuen Amtszeit fort.
§ 7 Sitzungen
(1) Der Seniorenbeirat wird von dem/der Vorsitzenden eine Woche vor Sitzungstermin unter
Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. In Eilfallen kann die Einladungsfrist abgekürzt
werden. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss geändert oder ergänzt
werden. DerIDie Vorsitzende leitet die Sitzung.
(2) Der Seniorenbeirat ist mindestens dreimal jährlich einzuberufen. Er ist ferner dann
einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand es für erforderlich hält. Die Sitzungen
sind in der Regel öffentlich. Wenn im Einzelfall berechtigte Interessen Dritter berührt
werden, ist in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln.
(3) Zu Beginn einer jeden Sitzung erstattet der/die Vorsitzende einen Bericht über die
Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes seit der letzten Sitzung des Seniorenbeirates.
(4) Der Seniorenbeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefaßt. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Es ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am Tage nach der Zustimmung des Samtgemeinderates in Kraft.
Sittensen, den 22. Februar 2011
Der Seniorenbeirat
Roesch Köhn Fettköter Mahnke
(Vorsitzender) (Stellv. Vorsitzender) (Stellv. Vorsitzende) (Schriftführerin)
Der Samtgemeinderat stimmt den vorstehenden Richtlinien durch Beschluss vom 17. März 2011 zu.
Sittensen, den 17. März 2011
Samtgemeinde Sittensen
Tiemann
(Samtgemeindebürgermeister)